Der Beschuldigte hatte damals die Offerte eingeholt und suchte einen Termin für die Durchführung der Arbeiten. Dass dabei die Kommunikation der zerstrittenen Geschwister tatsächlich über die gemeinsame Mutter, die sich früher um den Garten der Liegenschaft gekümmert hatte, ablief, ist verständlich. Der Beschuldigte hat selbst angegeben, dass eine Einigung mit der Privatklägerin bezüglich der Vornahme der Arbeiten nicht möglich war. Die Anwesenheit der dort wohnhaften Privatklägerin hätte folglich die Durchführung der ersten Etappe der offerierten Arbeiten erheblich gefährdet.