225 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte selbst führte an der Hauptverhandlung aus, dass aus der Situation raus klar gewesen sei, dass ohne sein Tätigwerden «die Hecke heute noch stehen würde» und es nicht möglich gewesen wäre, mit der Privatklägerin eine Einigung zu finden (pag. 217 Z. 3 f.). Die schlüssigen und anschaulichen Schilderungen der Privatklägerin erscheinen angesichts des bisher Erwiesenen als folgerichtig: Der Beschuldigte hatte damals die Offerte eingeholt und suchte einen Termin für die Durchführung der Arbeiten.