192 gut zu erkennen ist) dadurch bewirkte komplette Blockierung von Garagen und Vorplatz ist für die Kammer nicht anders zu erklären, als durch die Absicht geleitet, der Privatklägerin eins auszuwischen. Die Privatklägerin weilte am 14. April 2014 in den Ferien und auch ihr Ehemann war abwesend. Der Beschuldigte bestritt aber, von dieser Ferienabwesenheit Kenntnis gehabt zu haben (vgl. pag. 78 Z. 135, pag. 221 Z. 1 f.) – teilweise sogar, ohne konkret danach gefragt worden zu sein (pag. 78 Z. 130 f.; pag. 220 Z. 38 ff.). Dieser pauschalen Bestreitung stehen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber.