221 Z. 33 ff.). Unabhängig davon, wann der Beschuldigte diesen Entscheid gefällt hat, hatte er die Intention, die Privatklägerin mit dem auf dem Garagenvorplatz angehäuften Berg von Grünmaterial darauf aufmerksam zu machen und zu drängen, für die Wegschaffung und Entsorgung der durch ihn verursachten Gartenabfälle aufzukommen. Dieses eigenmächtige Vorgehen ohne jede Information an die Gesamteigentümerin und Bewohnerin der Liegenschaft und die (wie auf den Fotos auf pag. 192 gut zu erkennen ist) dadurch bewirkte komplette Blockierung von Garagen und Vorplatz ist für die Kammer nicht anders zu erklären, als durch die Absicht geleitet, der Privatklägerin eins auszuwischen.