10 aus, dass er entgegen der Offerte dort entschieden habe, dass man den Gartenabfall liegen lasse. Er habe dies nicht gemacht, um die Privatklägerin «hässig» zu machen, es sei einfach ihr Anteil gewesen und er habe es nicht zahlen können (pag. 221 Z. 21 ff.). Auf nochmalige Nachfrage führte er aus, dass er dies etwa eine Woche vor Ausführung der Arbeiten entschieden habe (pag. 221 Z. 33 ff.).