Aus diesen Umständen schliesst die Kammer einerseits, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Privatklägerin einzuholen und andererseits, dass der ausschlaggebende Grund, wieso die Rodung der Hecke abweichend von der Offerte genau am 14. April 2014 stattfand, weder in der zeitliche Verfügbarkeit der Firma, noch in der Information der BVE oder der besonderen Dringlichkeit bestanden hat. Ähnlich zeigen sich auch im Aussageverhalten des Beschuldigten betreffend den auf dem Garagenvorplatz liegen gelassenen Schlagabraum widersprüchliche Angaben.