Dies wäre vorliegend ohne Weiteres auch dann möglich gewesen, wenn die (rund 2 Wochen dauernden) Arbeiten wie offeriert ca. Anfang Mai begonnen worden wären. Aus diesen Umständen schliesst die Kammer einerseits, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Privatklägerin einzuholen und andererseits, dass der ausschlaggebende Grund, wieso die Rodung der Hecke abweichend von der Offerte genau am 14. April 2014 stattfand, weder in der zeitliche Verfügbarkeit der Firma, noch in der Information der BVE oder der besonderen Dringlichkeit bestanden hat.