77 Z. 124 ff.). An der Hauptverhandlung gab er demgegenüber als Grund für die umgehende Ausführung an, dass die Firma dann einen Termin frei gehabt habe (pag. 220 Z. 38 ff.). Beide Erklärungen erscheinen der Kammer wenig glaubhaft. Zunächst ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Firma von dem in der Offerte konkret angegebenen und vom Beschuldigten mit seiner Unterschrift bestätigten Termin ohne ersichtlichen Grund hätte abweichen sollen.