9 Insgesamt erachtet es die Kammer als widerlegt, dass es diese jahrelang bekannten Umstände und die dadurch befürchteten Haftungsfolgen oder Gründe des Einbruchschutzes waren, die den Beschuldigten im Frühjahr 2014 zum sofortigen Handeln bewogen. 8.5.3 Auch bei näherer Betrachtung weiterer Details zeigen sich Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschuldigten, was der genaue Anlass für die Aktion gewesen sein soll.