Auch scheint die Begründung, dass es einzig der Einbrecherschutz war, der den Beschuldigten zum Ausasten der Tanne bewogen hatte, sehr konstruiert und nur wenig glaubhaft. Es ist angesichts des tiefen Zerwürfnisses mit der Privatklägerin denn auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte derart engagiert haben will, damit die Privatklägerin – die als Bewohnerin direkt und unmittelbar, jedenfalls deutlich stärker als der Beschuldigte selbst betroffen wäre – vor einem möglichen Einbruch geschützt wird.