Wäre es dem Beschuldigten also tatsächlich um die Gefahrabwendung und Herstellung des gesetzmässigen Zustands gegangen, hätte er sich schon viel früher zum Handeln veranlasst sehen müssen, sich – zur Klärung der notwendigen Schritte – mit Gemeinde und Kanton in Verbindung gesetzt oder das Vorgehen zumindest im Grundsatz mit der Privatklägerin abgesprochen. Letzteres auch mit Blick darauf, dass die Beibehaltung eines womöglich widerrechtlichen Zustands genauso für die Privatklägerin Haftungsfolgen hätte nach sich ziehen können. Dies alles hat er aber unterlassen. Betrachtet man die Fotos der Liegenschaft vor dem 14. April 2014 (v.a. pag.