Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass es seitens der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden bezüglich der Hecken- und Tannensituation zu einer Beanstandung gekommen oder gar ein Verfahren eingeleitet worden wäre (so auch die Angaben der Privatklägerin in pag. 226 Z. 1 ff.). Wäre es dem Beschuldigten also tatsächlich um die Gefahrabwendung und Herstellung des gesetzmässigen Zustands gegangen, hätte er sich schon viel früher zum Handeln veranlasst sehen müssen, sich – zur Klärung der notwendigen Schritte – mit Gemeinde und Kanton in Verbindung gesetzt oder das Vorgehen zumindest im Grundsatz mit der Privatklägerin abgesprochen.