221 Z. 43 ff.). Für die Kammer ist damit zunächst erstellt, dass der Beschuldigte als Landschaftsgärtner (vgl. pag. 1, pag. 75 Z. 29) von den Vorschriften über den Abstand von Bäumen und Hecken zu öffentlichen Strassen Bescheid wusste und die betreffende Situation bei der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) schon lange kannte. Selbst wenn der Zustand von Hecke und Bäumen damals strassenrechtlich problematisch gewesen sein sollte, hatte dieser Zustand schon länger Bestand.