219 Z. 37 ff.). Erkundigungen bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden darüber, was zu tun sei, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, habe er nicht eingeholt, weil er die Vorschriften gekannt habe und es um relativ grosse Abstände, die nicht eingehalten worden seien, gegangen sei (pag. 220 Z. 21 ff.). Zur angeblichen Notwendigkeit der Ausastung der Tanne links im Eingangsbereich führte der Beschuldigte aus, dass er dies aus Gründen des Einbruchschutzes gemacht habe, die Tanne habe ein ideales Versteck gebildet (pag. 80 Z. 236 ff., pag. 217 Z. 27 ff.). Ein Einbruch in die Liegenschaft sei ihm aber nicht bekannt (pag. 221 Z. 43 ff.).