Schliesslich gab der Beschuldigte auch selbst zu erkennen, dass er davon ausgegangen war, dass die Privatklägerin mit der Rodung der Hecke keinesfalls einverstanden gewesen wäre, wenn er ausführt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Privatklägerin eine Einigung zu erzielen und die Hecke daher heute noch stehen würde (vgl. pag. 217 Z. 3 f.). 8.5.2 Wiederholt wies der Beschuldigte in den Einvernahmen darauf hin, dass er die Arbeiten wegen der Sicherheit bzw. zur Gefahrenabwendung ausgeführt habe (pag. 34 Z. 67, pag. 75 Z. 28, pag. 217 Z. 5 ff.).