und hielt u.a. fest (pag. 29): «Dasselbe wird sich mit dem Schneiden [d]er Thujazäune zeigen. […] Er kann den Auftrag auch gerne selber an den Gärtner erteilen, das muss absolut nicht ich sein. Wäre froh, nicht alles ständig alleine machen zu müssen. Dafür müsste er mich auch nicht fragen. Oder er schneidet die Zäune selber und stellt Rechnung.» Dass der Beschuldigte tatsächlich in guten Treuen davon ausging, sein Handeln sei von diesem Einverständnis umfasst, erachtet die Kammer als ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut geht es um das «Schneiden» der Thujahecke und nicht um das Roden, Abholzen oder Ersetzen.