77 Z. 108 ff.). Unter diesen Umständen steht für die Kammer ausser Zweifel, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es bei der einfachen Gesellschaft grundsätzlich das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter bedarf. So gab der Beschuldigte denn auch an der Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe u.a. aufgrund der E-Mail der Privatklägerin vom 7. Juni 2012 gehandelt (pag. 218 Z. 8 f.). In dieser E-Mail schilderte die Privatklägerin einer Bankmitarbeiterin die festgefahrene Situation im Zusammenhang mit der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) und hielt u.a. fest (pag.