Die Rodung der Thujahecke erfolgte mithin nicht in Eigenregie und ohne Grund durch die Privatklägerin und mit den Arbeiten wurde der Vorzustand bestmöglich wiederhergestellt (vgl. auch die Fotos in pag. 234 f.). 8.5 Zur Willenslage und zu den Beweggründen des Beschuldigten 8.5.1 In seinem Schreiben vom 18. Mai 2012 wies der Beschuldigte die Privatklägerin darauf hin, dass Aufträge bezüglich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaften erst rechtlich verbindlich seien, wenn dies beide unterschriftlich bestätigten (pag. 17, vgl. auch die Aussagen in pag. 33 Z. 23 ff. und pag. 77 Z. 108 ff.).