80 Z. 221 ff.). Die Privatklägerin bestritt nicht, dass diese Hecke entfernt worden war. Es habe damals auf ihrer Liegenschaft und der Liegenschaft nebendran einen Rutschschaden im Zusammenhang mit einer grossen Überbauung gegeben; die Hecke sei ins Nachbargrundstück gefallen. Die Versicherung der Burgergemeinschaft sei involviert gewesen, habe anerkannt, dass die Hecke weggenommen und wieder Thuja gepflanzt werden müsse und die Rechnung sei auch direkt an die Versicherung gegangen. Sie selbst habe nichts damit zu tun gehabt (pag. 225 Z. 11 ff.).