Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die fragliche Thujahecke 2009 und 2012 zurückgeschnitten wurde und bereits zu Beginn des Jahres 2009 im Wesentlichen in dem Zustand war, wie sie sich im Frühjahr 2014 präsentierte – unabhängig davon, ob die heute geltenden Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung eingehalten waren oder nicht. 8.4 Thujahecke auf der anderen Hausseite In seinen Einvernahmen verwies der Beschuldigte wiederholt darauf hin, dass die Privatklägerin hinter dem Haus auch eine Rodung einer Thujahecke veranlasst habe, ohne ihn gefragt zu haben (pag. 34 Ziff. 58 f.; pag. 80 Z. 221 ff.).