Vor diesem Hintergrund ist auch plausibel, dass sich die Privatklägerin mit dem kantonalen Strasseninspektorat in Verbindung gesetzt hat. Dass die Auskunft des Strasseninspektorats tatsächlich so erteilt wurde, wie von der Privatklägerin beschrieben, erscheint nicht als zweifelhaft, zumal diese sich mit der im Strassengesetz enthaltenen Besitzstandsgarantie auch rechtlich abstützen lässt (vgl. E. 12.2 unten). Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Hecke schon seit Jahren an derselben Stelle stand (vgl. auch die Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, pag. 220 Z. 4: «Die Hecke ist seit Jahren so.»).