6 dem Hinweis an Strassenanstösser, die Hecken zurückzuschneiden, erhalten hat, passt zu den diesbezüglichen Ausführungen, die die Privatklägerin in ihrer E-Mail vom 7. Juni 2012 an Frau M.________ gemacht hat (pag. 29: «Dasselbe wird sich mit dem Schneiden [d]er Thujazäune zeigen. Von der Gemeinde E.________ (Ortschaft) gibt es Auflagen. Das sind Vorschriften und Gegebenheiten, die einzuhalten sind.»). Vor diesem Hintergrund ist auch plausibel, dass sich die Privatklägerin mit dem kantonalen Strasseninspektorat in Verbindung gesetzt hat.