8. Beweiswürdigung 8.1 Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 12. Juni 2014 durch die Polizei (pag. 32 ff.) und am 20. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 74 ff.) einvernommen. Ausserdem liegen seine Aussagen aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2015 vor (pag. 216 ff.). Die Privatklägerin wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2015 als Auskunftsperson zum Tatvorwurf befragt (pag. 224 ff.). Als relevante objektive Beweismittel liegen der Kammer das ausgefüllte Strafan- trags- und Privatklageformular vom 28. Mai 2014 (pag.