4 zudem, aus welchen Gründen bzw. mit welchem Willen der Beschuldigte die Rodung der Hecke und das Ausasten der Tannen am 14. April 2014 hat vornehmen lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte vorbringt, er habe aufgrund einer rechtfertigenden Sachlage – einer ausdrücklichen Erlaubnis durch die Privatklägerin, der Abwendung von Gefahr und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – gehandelt.