313, Berufungsbegründung S. 4). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weder über den Auftrag oder über den Ausführungszeitpunkt in Kenntnis gesetzt, noch vorgängig ihr Einverständnis zum konkreten Vorhaben eingeholt hat (vgl. pag. 34 Z. 73 f.; pag. 77 Z. 114 ff.; pag. 220 Z. 10 f., Z. 46; pag. 313, S. 4 der Berufungsbegründung). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte nicht für den Abtransport der Gartenabfälle gesorgt, sondern diese vor Ort liegen gelassen, was seinen Angaben zufolge auch so geplant gewesen sei (vgl. pag. 221 Z. 15 ff., Z. 34 ff.).