Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Frühling 2014 eine Gartenbaufirma u.a. damit beauftragt hat, die Thujahecke zu entfernen und die vier auf dem Grundstück befindlichen Tannen auszuasten. Am 14. April 2014 wurden dann – in seinem Beisein – die Hecke gerodet und die drei strassenseitigen Tannen sowie die hausseitige Tanne ausgeastet (vgl. pag. 33 Z. 28 ff., pag. 34 Z. 66 f.; pag. 75 Z. 46 ff., Z. 72 ff., Z. 88 ff.; pag. 217 Z. 5 ff.; pag. 313, Berufungsbegründung S. 4).