6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestrittenermassen stand die Liegenschaft E.________-Gbbl. Nr. ________ an der F.________strasse __ (Nr.) in E.________ (Ortschaft) am 14. April 2014 im Gesamteigentum (intern je zur Hälfte) des Beschuldigten und seiner Schwester, der Privatklägerin (vgl. Auszüge aus dem Grundbuch und Grundstück-Information auf pag. 127 ff.; pag. 122). Letztere war zudem Mieterin der Liegenschaft. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Frühling 2014 eine Gartenbaufirma u.a. damit beauftragt hat, die Thujahecke zu entfernen und die vier auf dem Grundstück befindlichen Tannen auszuasten.