3 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (pag. 279 und Anträge der Parteien, E. 3 oben; Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition. Sowohl in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sanktion als auch betreffend den Zivilpunkt gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung