3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zur Bezahlung der Parteientschädigung an die Privatklägerin im Strafpunkt und Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 3‘550.45 und zur Bezahlung der angemessenen Parteientschädigung an die Privatklägerin für den Strafpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren zu verurteilen; 4. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu verurteilen, der Privatklägerin den Betrag von CHF 11‘717.50 als Schadenersatz zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt für das zweitinstanzliche Verfahren.