Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 330): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei schuldig zu sprechen, der qualifizierten Sachbeschädigung begangen zum Nachteil von C.________ am 14. April 2014, F.________strasse __ (Nr.), E.________ (Ortschaft); 2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Artikel, so insbesondere Art. 144 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe; sowie zu den gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen zu verurteilen;