3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei für seine erstinstanzlichen Verteidigungskosten mit einem Betrag von total CHF 4‘347.00 (Gebühr CHF 3‘875.00, Auslagen CHF 150.00, MWST CHF 322.00) und für seine oberinstanzlichen Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen und die Straf- und Zivilklägerin sei diesbezüglich zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss gerichtlichem Ermessen an den Beschuldigten/Berufungsführer zu verurteilen.