Die Zivilklage sei abzuweisen, «eventuell auf dem Zivilweg zu verweigern» (pag. 279). In seiner Berufungsbegründung vom 1. April 2016 stellte er sodann die folgenden Anträge (pag. 311): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) z. N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin) mit einem Sachschaden von ca. CHF 20‘000.00. 2. Soweit die Strafklage betreffend seien die Verfahrenskosten beider Instanzen dem Staat und soweit die Zivilklage betreffend der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen.