Die schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin wurde nach einmaliger Fristverlängerung eingereicht und datiert vom 17. Mai 2016 (pag. 329 ff.). Innert wiederum zweimal erstreckter Frist ging die Replik des Beschuldigten vom 15. Juli 2016 ein (pag. 349 ff.). Mit Eingabe vom 18. August 2016 duplizierte die Privatklägerin innert der ihr einmal erstreckten Frist (pag. 363 ff.).