286). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin teilten mit ihren Schreiben vom 17. Dezember 2015 bzw. 18. Dezember 2015 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 294 bzw. pag. 296). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 298 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert zweimal erstreckter Frist am 1. April 2016 ein (pag. 310 ff.). Die schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin wurde nach einmaliger Fristverlängerung eingereicht und datiert vom 17. Mai 2016 (pag.