2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 245). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 3. Dezember 2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 279 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 288 f.). Die Privatklägerin erklärte innert Frist weder die Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (vgl. pag. 286).