Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘550.45 an die Privatklägerin, zu den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘400.00 und zur Bezahlung von CHF 11‘717.50 Schadenersatz an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 240).