Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 356 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 14. August 2015 (PEN 14 334) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. August 2015 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend: Vorinstanz) den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Sachbeschädigung, begangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), schuldig (pag. 239). Es verurteilte ihn zu einer Gelds- trafe von 96 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9‘600.00, unter Aufschub des Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 24 Tage festgesetzt wurde (pag. 240). Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 3‘550.45 an die Privatklägerin, zu den Verfahrenskos- ten in Höhe von CHF 3‘400.00 und zur Bezahlung von CHF 11‘717.50 Schadener- satz an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage ab- gewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 240). 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 245). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 3. Dezember 2015 beim Obergericht des Kan- tons Bern ein (pag. 279 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft den Ver- zicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 288 f.). Die Privatklägerin erklärte innert Frist weder die Anschlussberufung, noch machte sie Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (vgl. pag. 286). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin teilten mit ihren Schreiben vom 17. Dezember 2015 bzw. 18. Dezember 2015 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 294 bzw. pag. 296). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durch- führung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 298 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten ging innert zweimal er- streckter Frist am 1. April 2016 ein (pag. 310 ff.). Die schriftliche Stellungnahme der Privatklägerin wurde nach einmaliger Fristverlängerung eingereicht und datiert vom 17. Mai 2016 (pag. 329 ff.). Innert wiederum zweimal erstreckter Frist ging die Re- plik des Beschuldigten vom 15. Juli 2016 ein (pag. 349 ff.). Mit Eingabe vom 18. August 2016 duplizierte die Privatklägerin innert der ihr einmal erstreckten Frist (pag. 363 ff.). 2 3. Anträge der Parteien Mit Berufungserklärung vom 3. Dezember 2015 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin (Sachschaden ca. CHF 20‘000.00), freizusprechen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten im Straf- punkt an den Kanton Bern und im Zivilpunkt an die Privatklägerin sowie unter Aus- richtung einer angemessenen Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Die Zivilklage sei abzuweisen, «eventuell auf dem Zivilweg zu verweigern» (pag. 279). In seiner Berufungsbegründung vom 1. April 2016 stellte er sodann die folgenden Anträge (pag. 311): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschädi- gung, angeblich begangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) z. N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin) mit einem Sachschaden von ca. CHF 20‘000.00. 2. Soweit die Strafklage betreffend seien die Verfahrenskosten beider Instanzen dem Staat und soweit die Zivilklage betreffend der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei für seine erstinstanzlichen Verteidigungskosten mit einem Betrag von total CHF 4‘347.00 (Gebühr CHF 3‘875.00, Auslagen CHF 150.00, MWST CHF 322.00) und für seine oberinstanzlichen Verteidigungskosten angemessen zu entschädi- gen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen und die Straf- und Zivilklägerin sei diesbezüglich zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss gerichtlichem Ermessen an den Beschuldig- ten/Berufungsführer zu verurteilen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 330): 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei schuldig zu sprechen, der qualifizierten Sachbeschädi- gung begangen zum Nachteil von C.________ am 14. April 2014, F.________strasse __ (Nr.), E.________ (Ortschaft); 2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Artikel, so insbesondere Art. 144 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe; sowie zu den ge- samten Verfahrenskosten beider Instanzen zu verurteilen; 3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zur Bezahlung der Parteientschädigung an die Privatklä- gerin im Strafpunkt und Zivilpunkt für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 3‘550.45 und zur Bezahlung der angemessenen Parteientschädigung an die Privatklägerin für den Strafpunkt im zweitinstanzlichen Verfahren zu verurteilen; 4. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu verurteilen, der Privatklägerin den Betrag von CHF 11‘717.50 als Schadenersatz zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivil- punkt für das zweitinstanzliche Verfahren. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen in der Replik vom 15. Juli 2016 genauso vollumfänglich fest (pag. 350), wie umgekehrt die Privatklägerin in ihrer vom 18. August 2016 datierenden Duplik (pag. 364). 3 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten (pag. 279 und Anträge der Parteien, E. 3 oben; Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO). Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition. Sowohl in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sanktion als auch betreffend den Zivilpunkt gilt das Ver- bot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 14. April 2014 an der F.________strasse __ (Nr.) in E.________ (Ortschaft) im Garten der Privatklägerin ohne deren Einwil- ligung eine Thujahecke bodeneben abgesägt und einige Tannen beschädigt zu ha- ben; der Gesamtschaden betrage ca. CHF 20‘000.00 (vgl. pag. 67). 6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestrittenermassen stand die Liegenschaft E.________-Gbbl. Nr. ________ an der F.________strasse __ (Nr.) in E.________ (Ortschaft) am 14. April 2014 im Gesamteigentum (intern je zur Hälfte) des Beschuldigten und seiner Schwester, der Privatklägerin (vgl. Auszüge aus dem Grundbuch und Grundstück-Information auf pag. 127 ff.; pag. 122). Letztere war zudem Mieterin der Liegenschaft. Unbe- stritten ist, dass der Beschuldigte im Frühling 2014 eine Gartenbaufirma u.a. damit beauftragt hat, die Thujahecke zu entfernen und die vier auf dem Grundstück be- findlichen Tannen auszuasten. Am 14. April 2014 wurden dann – in seinem Beisein – die Hecke gerodet und die drei strassenseitigen Tannen sowie die hausseitige Tanne ausgeastet (vgl. pag. 33 Z. 28 ff., pag. 34 Z. 66 f.; pag. 75 Z. 46 ff., Z. 72 ff., Z. 88 ff.; pag. 217 Z. 5 ff.; pag. 313, Berufungsbegründung S. 4). Weiter ist unbe- stritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin weder über den Auftrag oder über den Ausführungszeitpunkt in Kenntnis gesetzt, noch vorgängig ihr Einverständnis zum konkreten Vorhaben eingeholt hat (vgl. pag. 34 Z. 73 f.; pag. 77 Z. 114 ff.; pag. 220 Z. 10 f., Z. 46; pag. 313, S. 4 der Berufungsbegründung). Unbestrittener- massen hat der Beschuldigte nicht für den Abtransport der Gartenabfälle gesorgt, sondern diese vor Ort liegen gelassen, was seinen Angaben zufolge auch so ge- plant gewesen sei (vgl. pag. 221 Z. 15 ff., Z. 34 ff.). Für die Kammer besteht vorlie- gend kein Anlass, an den in den Einvernahmen konstant und glaubhaft geschilder- ten Darstellungen dieser äusseren Ereignisse durch den Beschuldigten und dem darin enthaltenen Geständnis zu zweifeln. 7. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Nachfolgend gilt es zunächst näher zu klären, wie sich die Örtlichkeit kurz vor dem 14. April 2014 und kurz danach präsentierte, insbesondere wo auf dem Grundstück sich die vier Tannen befinden und wo die Thujahecke stand. Weiter gilt es die Fra- ge zu beantworten, ob die Privatklägerin die Rodung der anderen Thujahecke, die sich an der Grenze zum Nachbargrundstück befand, in Eigenregie und ohne Zu- stimmung des Beschuldigten vorgenommen hat. Beweismässig zu klären gilt es 4 zudem, aus welchen Gründen bzw. mit welchem Willen der Beschuldigte die Ro- dung der Hecke und das Ausasten der Tannen am 14. April 2014 hat vornehmen lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte vorbringt, er habe auf- grund einer rechtfertigenden Sachlage – einer ausdrücklichen Erlaubnis durch die Privatklägerin, der Abwendung von Gefahr und der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands – gehandelt. 8. Beweiswürdigung 8.1 Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 12. Juni 2014 durch die Polizei (pag. 32 ff.) und am 20. Oktober 2014 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 74 ff.) einvernommen. Aus- serdem liegen seine Aussagen aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. August 2015 vor (pag. 216 ff.). Die Privatklägerin wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Au- gust 2015 als Auskunftsperson zum Tatvorwurf befragt (pag. 224 ff.). Als relevante objektive Beweismittel liegen der Kammer das ausgefüllte Strafan- trags- und Privatklageformular vom 28. Mai 2014 (pag. 3 f.), eine Rechnung der Firma G.________AG aus dem Jahr 2012 inklusive Arbeitsrapport (pag. 184 ff.), eine Information der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) an alle Strassenanstösser vom 11. März 2014 (pag. 13 f.), ein Schreiben des Be- schuldigten an die Privatklägerin vom 18. Mai 2012 (pag. 17) und eine E-Mail der Privatklägerin vom 7. Juni 2012 (pag. 27 ff.) vor. Im Zusammenhang mit den am 14. April 2014 vorgenommenen Gartenarbeiten sind folgende Unterlagen der Firma H.________GmbH in den Akten: Zwei Offerten über die Gartenumgestaltung der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft), datierend vom 17. (pag. 18 ff.) und vom 20. März 2014 (pag. 21 ff.), der Rapport über die am 14. April 2014 an der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) vorgenommenen Ar- beiten (pag. 24 f.) sowie die vom 23. Mai 2014 datierende Rechnung in der Höhe von CHF 2‘077.90 (pag. 26). Weiter liegen dem Gericht ein Bericht vom 9. Mai 2014 bezüglich Aufnahme des «Vandalismus-Schadens» der Firma I.________ (Einzelunternehmen) (pag. 6), die Rechnung in der Höhe von CHF 270.00 für die Erstellung dieses Berichts (pag. 187), eine Rechnung der Firma J.________ AG Transporte vom 1. Mai 2014 betreffend Wegtransport und Entsorgung des Grün- materials (pag. 189 f.), eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft mit Stichtag vom 15. Mai 2015 (pag. 196 ff.), ein Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 3. August 2015 (pag. 231 f.), eine Richtofferte der Firma I.________(Einzelunternehmen) vom 8. Juli 2013 über Baumeister- und Gar- tenbauarbeiten (pag. 233) sowie mehrere undatierte Fotos des fraglichen Grunds- tücks, des Gartens (pag. 11 f., teilweise auch in pag. 83 ff.; pag. 193 ff.; pag. 234 f.) und des Garagenvorplatzes mit angehäuftem Schlagabraum (pag. 192) vor. 8.2 Situation vor Ort Zunächst gilt es – soweit diese für die nachfolgende Beurteilung von Relevanz sind –, die genauen Gegebenheiten vor Ort, insbesondere Standort und Zustand der strassenseitigen Thujahecke und der vier Tannen, vor dem 14. April 2014 und un- mittelbar danach zu klären. Einen Überblick über das Grundstück E.________- 5 Gbbl. Nr. ________ gibt der Situationsplan in der Verkehrswertschätzung (pag. 212). Die Thujahecke befand sich im südlichen Teil des Grundstücks, entlang der K.________strasse von der Zufahrt der F.________strasse bis zur Grenze zur Nachbarparzelle und noch einige Meter entlang der Parzellengrenze nordostwärts. Dies geht aus den Fotos in den Akten (Couvert pag. 11; pag. 83, pag. 85, pag. 87) hervor, die offenkundig die Situation vor der Rodung der Hecke zeigen, was der Beschuldigte für einzelne Fotos ausdrücklich bestätigte (vgl. pag. 78 Z. 139 ff., Z 158 ff., pag. 80 Z. 232 ff.). Aus den genannten Fotos geht auch hervor, wo auf dem Grundstück sich die vier relativ hohen Tannen befinden respektive damals be- fanden, nämlich eine links vom Eingangsbereich vor dem Haus und drei weitere nah aneinandergedrängt strassenseitig an der Grenze zur Nachbarparzelle. Die Fotos in den Akten (Couvert pag. 12; pag. 84, pag. 86, pag. 88) illustrieren auch die Situation, wie sie sich nach den Rodungs- und Ausastungsarbeiten vom 14. April 2014 vor Ort präsentierte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in pag. 78 Z. 149 ff., pag. 80 Z. 216 ff., Z. 236 ff.). Die Thujahecke respektive die Sträucher wurden direkt über dem Boden abgesägt und die Wurzeln im Boden be- lassen. Die zuvor bis zum Boden hin reichenden Äste der Tannen wurden rundher- um bis auf eine Höhe von gut 2.5 Metern vollständig entfernt. Nebst der durch die gerodete Hecke einhergegangenen ästhetischen Beeinträchtigung – in der Ver- kehrswertschätzung ist die Rede von einem Verlust von Charme (pag. 202) – ist aus den Fotos auch ersichtlich, dass dadurch der Lärm-, Sicht- und Schmutzschutz zur nahen Strasse und zur Nachbarparzelle hin praktisch umfassend aufgehoben wurde (vgl. insbesondere der exponierte Gartensitzplatz im Foto auf pag. 84). So- dann kann den Fotos (pag. 12; pag. 192) das Ausmass der auf dem Garagenvor- platz liegen gelassenen Gartenabfälle entnommen werden. Der Haufen hatte eine Grösse von mindestens 5 x 5 Metern und blockierte so die gesamte Zufahrt zur Doppelgarage. 8.3 Heckenschnitte in den Jahren 2009 und 2012 Anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin be- treffend die Rechnung der Firma G.________AG vom 10. Juli 2012 (pag. 184) aus, dass damals sämtliche zur Liegenschaft gehörenden Hecken, die man habe schneiden müssen, geschnitten worden seien (pag. 225 Z. 1 ff.). In einem Blatt ha- be die Gemeinde die Strassenanstösser aufgefordert, die Hecken etc. bis Ende Mai zu schneiden, worauf sie ihre Mutter, die sich zuvor um den Heckenschnitt gekümmert habe, angefragt habe, wann und von wem die Hecke zuletzt geschnit- ten worden sei (pag. 225 Z. 6 ff.). Weiter gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie glaube, dass ihr die mit dem Heckenschnitt beauftragte Firma geraten habe, die Hecke alle zwei bis drei Jahre zu schneiden. Bereits zuvor habe sie sich beim Strasseninspektorat in L.________ telefonisch erkundigt, was betreffend Hecke zu tun sei und dabei die Auskunft erhalten, dass die Hecke schon so alt sei und schon so lange dort stehe, dass sie quasi ein «Gewohnheitsrecht» sei und dass sie auf sie zugekommen wären, wenn sie hätten tätig werden müssen. Darum sei die He- cke so geblieben und nicht irgendwie zur Hälfte abgeschnitten worden (pag. 225 Z. 30 ff.). Diese Schilderungen der Privatklägerin scheinen der Kammer stimmig und sie decken sich auch mit den Unterlagen, die in diesem Zusammenhang vor- liegen. Dass die Privatklägerin 2012 von der Gemeinde ein Informationsblatt mit 6 dem Hinweis an Strassenanstösser, die Hecken zurückzuschneiden, erhalten hat, passt zu den diesbezüglichen Ausführungen, die die Privatklägerin in ihrer E-Mail vom 7. Juni 2012 an Frau M.________ gemacht hat (pag. 29: «Dasselbe wird sich mit dem Schneiden [d]er Thujazäune zeigen. Von der Gemeinde E.________ (Ortschaft) gibt es Auflagen. Das sind Vorschriften und Gegebenheiten, die einzu- halten sind.»). Vor diesem Hintergrund ist auch plausibel, dass sich die Privatkläge- rin mit dem kantonalen Strasseninspektorat in Verbindung gesetzt hat. Dass die Auskunft des Strasseninspektorats tatsächlich so erteilt wurde, wie von der Privat- klägerin beschrieben, erscheint nicht als zweifelhaft, zumal diese sich mit der im Strassengesetz enthaltenen Besitzstandsgarantie auch rechtlich abstützen lässt (vgl. E. 12.2 unten). Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass die Hecke schon seit Jahren an derselben Stelle stand (vgl. auch die Aussage des Beschul- digten an der Hauptverhandlung, pag. 220 Z. 4: «Die Hecke ist seit Jahren so.»). Am 6. Juli 2012 wurde dann die Hecke zurückgeschnitten (pag. 184 ff.). Aus den handschriftlichen Bemerkungen auf dem unterschriebenen Arbeitsrapport geht wei- ter hervor, dass der letzte Schnitt 2009 erfolgt war (pag. 186). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erwiesen, dass die fragliche Thu- jahecke 2009 und 2012 zurückgeschnitten wurde und bereits zu Beginn des Jahres 2009 im Wesentlichen in dem Zustand war, wie sie sich im Frühjahr 2014 präsen- tierte – unabhängig davon, ob die heute geltenden Abstandsvorschriften der kanto- nalen Strassengesetzgebung eingehalten waren oder nicht. 8.4 Thujahecke auf der anderen Hausseite In seinen Einvernahmen verwies der Beschuldigte wiederholt darauf hin, dass die Privatklägerin hinter dem Haus auch eine Rodung einer Thujahecke veranlasst ha- be, ohne ihn gefragt zu haben (pag. 34 Ziff. 58 f.; pag. 80 Z. 221 ff.). Die Privatklä- gerin bestritt nicht, dass diese Hecke entfernt worden war. Es habe damals auf ih- rer Liegenschaft und der Liegenschaft nebendran einen Rutschschaden im Zu- sammenhang mit einer grossen Überbauung gegeben; die Hecke sei ins Nachbar- grundstück gefallen. Die Versicherung der Burgergemeinschaft sei involviert gewe- sen, habe anerkannt, dass die Hecke weggenommen und wieder Thuja gepflanzt werden müsse und die Rechnung sei auch direkt an die Versicherung gegangen. Sie selbst habe nichts damit zu tun gehabt (pag. 225 Z. 11 ff.). Diese Schilderung der Geschehnisse im Zusammenhang mit dieser anderen Hecke durch die Privat- klägerin erscheint der Kammer stimmig. Sie enthält eine konkrete und anschauliche Beschreibung, teilweise unter Erwähnung bildhafter Details (z.B. «Da gab es wie einen Trichter», pag. 225 Z. 14), sodass nicht von einer konstruierten Geschichte auszugehen ist. Überdies spiegeln sich die Aussagen in einzelnen Punkten der Richtofferte der Firma I.________ (Einzelunternehmen) vom 8. Juli 2013 wider (pag. 233): Dieser ist zunächst zu entnehmen, dass nicht gegenüber der Privatklä- gerin, sondern gegenüber der N.________AG offeriert wurde, was die Aussagen der Privatklägerin, dass sie mit der Abwicklung und Bezahlung nichts zu tun gehabt habe und dass es sich um einen Versicherungsfall gehandelt habe, untermauern. Auch ist der Richtofferte zu entnehmen, dass der schräge Thuja ersetzt werden musste und auf dem Nachbargrundstück Arbeiten an der Gartentreppe vorgesehen waren. Schliesslich weist auch die Tatsache, dass in der Richtofferte und der darin 7 enthaltenen Rechnung nicht nach Grundstücken unterschieden wurde, darauf hin, dass es sich wie geschildert um einen Versicherungsfall handelte. Insgesamt kommt daher auch die Kammer zum Schluss, dass sich die Situation bei der Hecke auf der anderen Seite des Hauses 2013 so präsentierte, dass die Hecke durch einen Rutschschaden ins Nachbargrundstück gefallen war und ersetzt wer- den musste. Diese Arbeiten wurden erledigt und eine neue Thujahecke gepflanzt, wobei die Versicherung des Schadensverursachers die Arbeiten in Auftrag gab und auch bezahlte. Die Rodung der Thujahecke erfolgte mithin nicht in Eigenregie und ohne Grund durch die Privatklägerin und mit den Arbeiten wurde der Vorzustand bestmöglich wiederhergestellt (vgl. auch die Fotos in pag. 234 f.). 8.5 Zur Willenslage und zu den Beweggründen des Beschuldigten 8.5.1 In seinem Schreiben vom 18. Mai 2012 wies der Beschuldigte die Privatklägerin darauf hin, dass Aufträge bezüglich der im Gesamteigentum stehenden Liegen- schaften erst rechtlich verbindlich seien, wenn dies beide unterschriftlich bestätig- ten (pag. 17, vgl. auch die Aussagen in pag. 33 Z. 23 ff. und pag. 77 Z. 108 ff.). Un- ter diesen Umständen steht für die Kammer ausser Zweifel, dass dem Beschuldig- ten bewusst war, dass es bei der einfachen Gesellschaft grundsätzlich das Einver- ständnis sämtlicher Gesellschafter bedarf. So gab der Beschuldigte denn auch an der Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe u.a. aufgrund der E-Mail der Privatklä- gerin vom 7. Juni 2012 gehandelt (pag. 218 Z. 8 f.). In dieser E-Mail schilderte die Privatklägerin einer Bankmitarbeiterin die festgefahrene Situation im Zusammen- hang mit der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) und hielt u.a. fest (pag. 29): «Dasselbe wird sich mit dem Schneiden [d]er Thujazäune zeigen. […] Er kann den Auftrag auch gerne selber an den Gärtner erteilen, das muss absolut nicht ich sein. Wäre froh, nicht alles ständig alleine machen zu müssen. Dafür müsste er mich auch nicht fragen. Oder er schneidet die Zäune selber und stellt Rechnung.» Dass der Beschuldigte tatsächlich in guten Treuen davon ausging, sein Handeln sei von diesem Einverständnis umfasst, erachtet die Kammer als ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut geht es um das «Schneiden» der Thujahecke und nicht um das Roden, Abholzen oder Ersetzen. Auch lag im Frühling 2014 diese E-Mail bereits fast zwei Jahre zurück und es ging dabei um den Heckenschnitt, der dann im Juli 2012 auch vorgenommen wurde (vgl. E. 8.3 oben). Schliesslich gab der Be- schuldigte auch selbst zu erkennen, dass er davon ausgegangen war, dass die Pri- vatklägerin mit der Rodung der Hecke keinesfalls einverstanden gewesen wäre, wenn er ausführt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit der Privatklägerin eine Einigung zu erzielen und die Hecke daher heute noch stehen würde (vgl. pag. 217 Z. 3 f.). 8.5.2 Wiederholt wies der Beschuldigte in den Einvernahmen darauf hin, dass er die Ar- beiten wegen der Sicherheit bzw. zur Gefahrenabwendung ausgeführt habe (pag. 34 Z. 67, pag. 75 Z. 28, pag. 217 Z. 5 ff.). Im März 2014 habe er die Informa- tion im Internet gesehen, mit der man aufgefordert werde, die Hecken auf die ge- setzliche Masse zurückzusetzen. Er habe die Situation gekannt und schon lange gewusst, dass sie heikel sei. Weiter sei für ihn klar gewesen, dass er aufgrund der Rechtsform der einfachen Gesellschaft einen Schaden hätte mittragen müssen oder eine Versicherung auf ihn hätte Regress nehmen können (pag. 216 Z. 40 ff., 8 pag. 217 Z. 1 ff.). Die Hecke sei einen halben Meter zu nah am Strassenrand und 1,5 Meter zu hoch gewesen, die Äste der drei strassenseitigen Tannen seien auf die Strasse rausgehangen und hätten das Lichtraumprofil nicht mehr erfüllt. Darum habe er handeln müssen (pag. 217 Z. 10 ff.). Auf die an die Strassenanstösser ge- richtete Information sei er zufälligerweise gestossen, er habe die Vorschriften be- reits vorher gekannt, da dies sein Fach sei (pag. 219 Z. 37 ff.). Erkundigungen bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden darüber, was zu tun sei, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, habe er nicht eingeholt, weil er die Vorschriften gekannt habe und es um relativ grosse Abstände, die nicht eingehal- ten worden seien, gegangen sei (pag. 220 Z. 21 ff.). Zur angeblichen Notwendigkeit der Ausastung der Tanne links im Eingangsbereich führte der Beschuldigte aus, dass er dies aus Gründen des Einbruchschutzes gemacht habe, die Tanne habe ein ideales Versteck gebildet (pag. 80 Z. 236 ff., pag. 217 Z. 27 ff.). Ein Einbruch in die Liegenschaft sei ihm aber nicht bekannt (pag. 221 Z. 43 ff.). Für die Kammer ist damit zunächst erstellt, dass der Beschuldigte als Landschafts- gärtner (vgl. pag. 1, pag. 75 Z. 29) von den Vorschriften über den Abstand von Bäumen und Hecken zu öffentlichen Strassen Bescheid wusste und die betreffende Situation bei der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) schon lange kannte. Selbst wenn der Zustand von Hecke und Bäumen damals strassenrechtlich pro- blematisch gewesen sein sollte, hatte dieser Zustand schon länger Bestand. Dass am 14. April 2014 im Vergleich zu den Vorjahren keine ausserordentliche Situation hinsichtlich möglicher Beeinträchtigung der Strassensicherheit geherrscht hat, ist auch den Fotos in den Akten zu entnehmen (v.a. pag. 83, pag. 85, pag. 87; Cou- verts pag. 11 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass es seitens der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden bezüglich der Hecken- und Tannensituation zu einer Beanstandung gekommen oder gar ein Verfahren einge- leitet worden wäre (so auch die Angaben der Privatklägerin in pag. 226 Z. 1 ff.). Wäre es dem Beschuldigten also tatsächlich um die Gefahrabwendung und Her- stellung des gesetzmässigen Zustands gegangen, hätte er sich schon viel früher zum Handeln veranlasst sehen müssen, sich – zur Klärung der notwendigen Schrit- te – mit Gemeinde und Kanton in Verbindung gesetzt oder das Vorgehen zumin- dest im Grundsatz mit der Privatklägerin abgesprochen. Letzteres auch mit Blick darauf, dass die Beibehaltung eines womöglich widerrechtlichen Zustands genauso für die Privatklägerin Haftungsfolgen hätte nach sich ziehen können. Dies alles hat er aber unterlassen. Betrachtet man die Fotos der Liegenschaft vor dem 14. April 2014 (v.a. pag. 87) fällt auf, dass die Fenster im Erdgeschoss vergittert sind. Selbst wenn die Tanne die Sicht im Eingangsbereich etwas verdeckte, war der Zustand vom 14. April 2014 nicht aussergewöhnlich und hatte, ähnlich wie bei der Hecke, schon länger Be- stand. Auch scheint die Begründung, dass es einzig der Einbrecherschutz war, der den Beschuldigten zum Ausasten der Tanne bewogen hatte, sehr konstruiert und nur wenig glaubhaft. Es ist angesichts des tiefen Zerwürfnisses mit der Privatkläge- rin denn auch nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte derart engagiert ha- ben will, damit die Privatklägerin – die als Bewohnerin direkt und unmittelbar, je- denfalls deutlich stärker als der Beschuldigte selbst betroffen wäre – vor einem möglichen Einbruch geschützt wird. 9 Insgesamt erachtet es die Kammer als widerlegt, dass es diese jahrelang bekann- ten Umstände und die dadurch befürchteten Haftungsfolgen oder Gründe des Ein- bruchschutzes waren, die den Beschuldigten im Frühjahr 2014 zum sofortigen Handeln bewogen. 8.5.3 Auch bei näherer Betrachtung weiterer Details zeigen sich Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschuldigten, was der genaue Anlass für die Aktion gewesen sein soll. Er habe, nachdem er die Information an die Strassenanstösser zur Kenntnis genommen habe, bei seinem früheren Arbeitgeber nach einer Offerte für das Ent- fernen und Ersetzen der Hecke angefragt (pag. 219 Z. 43 ff.). Die eingeholte Offer- te der H.________GmbH vom 17. März 2014 (pag. 18 ff.) enthält in der vom Be- schuldigten gegengezeichneten Version vom 20. März 2014 (pag. 21 ff.) die Anga- be, dass mit der ersten Etappe – dem Roden der Hecke – ca. Anfang Mai begon- nen werden sollte (vgl. pag. 23). Als Grund dafür, dass die Hecke dann aber bereits am 14. April 2014 gerodet wurde, gab der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft an, dass ihm, nachdem er im Internet die Information der BVE an alle Strassenan- stösser gefunden habe, bewusst gewesen sei, dass es so schnell wie möglich habe gemacht werden müssen (pag. 77 Z. 124 ff.). An der Hauptverhandlung gab er demgegenüber als Grund für die umgehende Ausführung an, dass die Firma dann einen Termin frei gehabt habe (pag. 220 Z. 38 ff.). Beide Erklärungen erscheinen der Kammer wenig glaubhaft. Zunächst ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Firma von dem in der Offerte konkret angegebenen und vom Beschuldigten mit seiner Unterschrift bestätigten Termin ohne ersichtlichen Grund hätte abweichen sollen. Weiter ist kaum erklärlich, wie das zufällige Auffinden eines blossen Infor- mationsblattes, das auf das Einhalten von Vorschriften hinweist, von denen der Be- schuldigte – wie er selbst wiederholt hervorhob (pag. 219 Z. 40 f.; pag. 220 Z. 26) – als Fachmann ohnehin Bescheid wusste, ihn derart in zeitliche Nöte zu bringen vermochte, dass die Rodung einer seit Jahren bestehenden Hecke dermassen jäh- lings hätte vorgenommen werden müssen. Dies vor allem auch in Anbetracht des- sen, dass die Strassenanstösser in der besagten Information aufgefordert wurden, die Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai zurückzuschneiden (vgl. pag. 14). Dies wäre vorliegend ohne Weiteres auch dann möglich gewesen, wenn die (rund 2 Wochen dauernden) Arbeiten wie offeriert ca. Anfang Mai begonnen worden wären. Aus diesen Umständen schliesst die Kammer einerseits, dass es dem Be- schuldigten möglich gewesen wäre, das Einverständnis der Privatklägerin einzuho- len und andererseits, dass der ausschlaggebende Grund, wieso die Rodung der Hecke abweichend von der Offerte genau am 14. April 2014 stattfand, weder in der zeitliche Verfügbarkeit der Firma, noch in der Information der BVE oder der besonderen Dringlichkeit bestanden hat. Ähnlich zeigen sich auch im Aussageverhalten des Beschuldigten betreffend den auf dem Garagenvorplatz liegen gelassenen Schlagabraum widersprüchliche An- gaben. Während in der durch den Beschuldigten veranlassten Offerte ausdrücklich auch das Entsorgen des Grünguts enthalten war (vgl. «Pflanzen roden und entsor- gen», «Deponiegebühr Grüngut», pag. 21 f.), gab der Beschuldigte an der Haupt- verhandlung hierzu zu Protokoll, dass es von Anfang an geplant gewesen sei, dass man alles liegen lasse. Es sei klar gewesen, dass man die Menge nicht mit einem Kleinlastwagen hätte abführen können (pag. 221 Z. 15 f.). Kurz darauf führte er 10 aus, dass er entgegen der Offerte dort entschieden habe, dass man den Gartenab- fall liegen lasse. Er habe dies nicht gemacht, um die Privatklägerin «hässig» zu machen, es sei einfach ihr Anteil gewesen und er habe es nicht zahlen können (pag. 221 Z. 21 ff.). Auf nochmalige Nachfrage führte er aus, dass er dies etwa eine Woche vor Ausführung der Arbeiten entschieden habe (pag. 221 Z. 33 ff.). Unab- hängig davon, wann der Beschuldigte diesen Entscheid gefällt hat, hatte er die In- tention, die Privatklägerin mit dem auf dem Garagenvorplatz angehäuften Berg von Grünmaterial darauf aufmerksam zu machen und zu drängen, für die Wegschaf- fung und Entsorgung der durch ihn verursachten Gartenabfälle aufzukommen. Die- ses eigenmächtige Vorgehen ohne jede Information an die Gesamteigentümerin und Bewohnerin der Liegenschaft und die (wie auf den Fotos auf pag. 192 gut zu erkennen ist) dadurch bewirkte komplette Blockierung von Garagen und Vorplatz ist für die Kammer nicht anders zu erklären, als durch die Absicht geleitet, der Pri- vatklägerin eins auszuwischen. Die Privatklägerin weilte am 14. April 2014 in den Ferien und auch ihr Ehemann war abwesend. Der Beschuldigte bestritt aber, von dieser Ferienabwesenheit Kenntnis gehabt zu haben (vgl. pag. 78 Z. 135, pag. 221 Z. 1 f.) – teilweise sogar, ohne konkret danach gefragt worden zu sein (pag. 78 Z. 130 f.; pag. 220 Z. 38 ff.). Dieser pauschalen Bestreitung stehen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. An der Hauptverhandlung führte sie aus, dass sie am Morgen des 14. Aprils 2014 in die Ferien gegangen sei um sich zu erholen. Und weiter: «Mein Mueti hat mir ein paar Tage vorher angerufen und gesagt, dass mein Bruder hochkommen wolle und einen Schlüssel holen wolle für ins Haus. Ich sagte dann, er habe doch einen Schlüssel für ins Haus und ich sei dann weg. Sie sagte dann, ja, sie habe ihm ge- sagt, dass ich dann in den Ferien sei» (pag. 225 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte selbst führte an der Hauptverhandlung aus, dass aus der Situation raus klar gewesen sei, dass ohne sein Tätigwerden «die Hecke heute noch stehen würde» und es nicht möglich gewesen wäre, mit der Privatklägerin eine Einigung zu finden (pag. 217 Z. 3 f.). Die schlüssigen und anschaulichen Schilderungen der Privatklägerin erscheinen angesichts des bisher Erwiesenen als folgerichtig: Der Beschuldigte hatte damals die Offerte eingeholt und suchte einen Termin für die Durchführung der Arbeiten. Dass dabei die Kommunikation der zerstrittenen Geschwister tatsächlich über die gemeinsame Mutter, die sich früher um den Garten der Liegenschaft gekümmert hatte, ablief, ist verständlich. Der Beschuldigte hat selbst angegeben, dass eine Ei- nigung mit der Privatklägerin bezüglich der Vornahme der Arbeiten nicht möglich war. Die Anwesenheit der dort wohnhaften Privatklägerin hätte folglich die Durch- führung der ersten Etappe der offerierten Arbeiten erheblich gefährdet. Vor diesem Hintergrund kann es kein Zufall sein, dass die Arbeiten, von denen der Beschuldig- te wusste, dass sie die Privatklägerin bei ihrer Anwesenheit kaum zugelassen hät- te, ohne plausiblen Grund genau an diesem Tag durchgeführt wurden, an welchem die Privatklägerin um 8 Uhr morgens in die Ferien gefahren war. Die entsprechen- den Bestreitungen des Beschuldigten, die jeweils im Kontext der sich teils wider- sprechenden und auch sonst nur wenig glaubhaften Angaben darüber, wieso die Arbeiten genau an diesem Tag ausgeführt worden waren, ergingen und auch nicht weiter konkretisiert wurden, erachtet die Kammer als blosse Schutzbehauptungen. 11 Zusammenfassend erachtet es die Kammer beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte von der Abwesenheit der Privatklägerin am 14. April 2014 erfahren hatte und die Arbeiten deshalb derart kurzfristig an diesem Datum hat ausführen lassen. 8.5.4 Aus dem soeben Ausgeführten lassen sich weitere Rückschlüsse auf die Beweg- gründe und die Willenslage des Beschuldigten ziehen. Dem Beschuldigten war be- wusst, dass die Privatklägerin mit den Arbeiten nicht einverstanden gewesen wäre bzw. sich dagegen gewehrt hätte, sah dennoch von jeder Information an die Privat- klägerin ab und liess die Arbeiten in Abweichung der Offerte kurzfristig während ih- rer Ferienabwesenheit vornehmen. Mit diesem Vorgehen nahm der Beschuldigte einen Konflikt mit der Privatklägerin nicht nur in Kauf, sondern sein Handeln ist nicht anders zu erklären, als dass er einen solchen bewusst herbeiführen wollte. Dass es ihm nicht um die möglichst unbürokratische Erledigung der Arbeiten mit anschliessender Wiederherstellung des Vorzustandes ging, manifestierte er denn auch dadurch, dass nur die groben Abholzarbeiten vorgenommen wurden, die Vor- nahme der weiteren gemäss Offerte geplanten Gartenarbeiten, insbesondere das Ausgraben und Entsorgen der Wurzelstöcke und die Neubepflanzung, aber unter- blieb. Auch der demonstrativ liegengelassene Gartenabfall und die dadurch bewirk- te Blockierung der Garagen unterstreichen diese Willenslage. Insgesamt gab der Beschuldigte durch sein Tatvorgehen wiederholt zu erkennen, dass es ihm zumin- dest auch darum ging, der Privatklägerin eins auszuwischen bzw. ihr Schaden zu- zufügen. III. Rechtliche Würdigung 9. Allgemeine Ausführungen zu Art. 144 StGB Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Nach Art. 144 Abs. 3 StGB wird die Tat von Amtes wegen verfolgt und kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB korrekt wiedergegeben; es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen verwie- sen werden (pag. 256, S. 8 der Urteilsbegründung). 10. Grosser Schaden Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Schaden in Höhe von mindestens CHF 10‘000.00 «gross» im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (vgl. BGE 136 IV 117, E. 4.3.1 S. 119; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 1.5.3). In diesem Zusammenhang ist der Begriff des Schadens in einem weiteren Sinne zu verstehen. Infrage kommen sowohl materielle als auch immate- rielle Schäden (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N. 100 zu Art. 144 StGB). 12 Vorliegend bezifferte die Firma I.________ (Einzelunternehmen) in ihrem Bericht bezüglich Aufnahme des «Vandalismus-Schadens» die Kosten für die Beseitigung des Schadens auf mindestens CHF 20‘000.00 (pag. 6). Vergleicht man diesen ge- schätzten Betrag mit den konkreten Zahlen in der vom Beschuldigten eingeholten Offerte vom 17. April 2014 (pag. 18 ff.) sowie mit dem in der Verkehrswertschät- zung mit Stichtag 15. Mai 2015 (vgl. pag. 196 ff.) festgestellten verlorenen Charme der ganzen Liegenschaft und den geschätzten Kosten für das Erstellen eines Lärm- und Sichtschutzes von bis zu CHF 50‘000.00, wird klar, dass die massgebende Grenze für die Annahme eines «grossen Schadens» in jedem Fall überschritten ist. Im Ergebnis geht auch die Kammer, wie die Vorinstanz, von einem (strafrechtli- chen) Gesamtschaden (bzw. Deliktsbetrag) von ca. CHF 20‘000.00 aus (vgl. für die abweichende zivilrechtliche Beurteilung E. 23 unten). Da kein Antragsdelikt vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten in der Berufung geltend gemachten angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Strafantrags. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmissbrauch bei der Stellung des Strafantrags nur mit Zurückhaltung an- genommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3; zum Ganzen CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 519 ff.) und im konkreten Fall nicht vorliegt. Es kann auf die zutreffende Eventu- alerwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 257, S. 9 der Urteilsbe- gründung). 11. Objektiver und subjektiver Tatbestand Das Kerngeschehen am 14. April 2014 wurde vom Beschuldigten eingestanden und durch die Kammer entsprechend dem Beweisergebnis als erstellt erachtet. Als Sachen im Sinne von Art. 144 StGB kommen auch unbewegliche Objekte wie na- mentlich Gartenanlagen, Bäume und andere Pflanzen in Betracht (WEISSENBER- GER, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 144 StGB). Durch das Entfernen sämtlicher Äste der vier Tannen bis auf eine Höhe von ca. 2,5 Metern hat der Be- schuldigte diese durch erhebliche Verletzung ihrer Substanz und in wesentlicher Beeinträchtigung ihres äusseren Erscheinungsbilds beschädigt. Die Thujahecke hat der Beschuldigte bodeneben abschneiden lassen, sodass nur die abgestorbe- nen Wurzelstöcke im Boden verblieben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, liegt hier eine Zerstörung einer Sache vor, da mit der Rodung nebst der Be- einträchtigung der Ansehnlichkeit der Liegenschaft der vorher durch die Hecke be- stehende Lärm-, Sicht- und Schmutzschutz zur nahen Strasse und zur Nachbarpa- rzelle und damit deren wesentliche Funktion praktisch umfassend aufgehoben wur- de. Hecke und Tannen standen als Teil des Grundstücks im Gesamteigentum des Beschuldigten und der Privatklägerin. Da Gesamteigentum nach Art. 652 ff. ZGB kein ausschliessliches Eigentumsrecht gewährt, handelte es sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Hecken und Tannen um Sachen, an denen ein fremdes Eigentumsrecht im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bestand. Darüber hinaus war das Grundstück an die Privatklägerin vermietet und stand damit in ihrem unmittel- baren, rechtlich geschützten Besitz. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Privatklägerin auch in dieser Funktion ein schützenswertes Interesse daran, dass sie ihre Rechte unbeeinträchtigt ausüben kann, insbesondere dass das Er- 13 scheinungsbild der Sache unbeeinträchtigt bleibt. Damit bestand nebst dem Eigen- tums- auch ein fremdes Gebrauchs- und Nutzungsrecht, das von den Handlungen des Beschuldigten betroffen war. Wie ausgeführt, ist die für die qualifizierte Sach- beschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB erforderliche Schadenshöhe vorliegend überschritten (E. 10 oben). Subjektiv verlangen Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Vorsatz, welcher sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands umfassen muss. Dem Beschuldigten war be- kannt, dass das Grundstück nicht in seinem Alleineigentum steht, sondern im ge- meinschaftlichen Eigentum mit der Privatklägerin. Er hat wissentlich und willentlich das bodenebene Absägen der Thujahecke sowie das Beschädigen der vier Tannen veranlasst. Als Landschaftsgärtner war ihm dabei bewusst, dass der dadurch ver- ursachte Schaden, namentlich die Kosten zur Wiederherstellung des Vorzustan- des, CHF 10‘000.00 überschreitet, sodass auch der Vorsatz hinsichtlich des gros- sen Schadens gegeben ist. Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB ist damit in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 12. Rechtswidrigkeit 12.1 Zunächst kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz über die grundsätzlich notwendige Einstimmigkeit im Gesamthandverhältnis verwiesen werden (vgl. pag. 257 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die Situation vor Ort war sowohl bezüglich der Thujahecke als auch der Tannen seit Jahren im Wesentlichen dieselbe; die Hecke wurde 2009 und 2012 zurückgeschnitten. Eine besondere Dringlichkeit oder gar eine Notstandslage, die ein eigenmächtiges und sofortiges Handeln geboten hätte, lag nach dem Beweisergebnis nicht vor – weder in Bezug auf die Einbruchsgefahr, noch im Zusammenhang mit der angrenzenden Strasse und der Verkehrssicherheit. Dem Beschuldigten war es folglich nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Privatklägerin zu handeln. Das vorgängige Einholen dieser Zu- stimmung wäre dem Beschuldigten vorliegend denn auch ohne Weiteres möglich gewesen; bei Weigerung oder Nichtreaktion der Privatklägerin hätte ihm zur Durch- setzung der Rechtsweg offen gestanden. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kann auch in der E-Mail der Privat- klägerin vom 7. Juni 2012 kein Einverständnis zum Entfernen der Hecke gesehen werden. Darin ist die Rede, dass der Beschuldigte den Auftrag zum «Schneiden der Thujazäune» selber dem Gärtner erteilen dürfe (pag. 29). Eine umfassende Gartenumgestaltung in Form des Abholzens der Thujahecke und Ausastens der Tannen ist davon – wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt – offenkun- dig nicht umfasst. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis selbst zu erkennen gegeben hat, nicht von einer Zustimmung der Privatklägerin ausgegangen zu sein. Infolgedessen können seine Handlungen auch nicht auf- grund einer irrigen Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung erfolgt sein. 12.2 In der Berufungsbegründung und der Replik stützt sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten zur Rechtfertigung des Verhaltens vor allem auf angeblich zwingend einzuhaltende Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung, so die Ab- standsvorschriften für Bäume, Hecken und Sträucher sowie das frei zu haltende 14 Lichtraumprofil. Diese Vorschriften müssten durch die Liegenschaftseigentümer stets und auch ohne konkrete behördliche Aufforderung eingehalten werden. Auch eine vorgängige Absprache mit etwaigen anderen eigentumsmässig beteiligten Drittpersonen müsse nicht erfolgen. Mit dem Abholzen der Thujahecke habe der Beschuldigte den gesetzeskonformen Zustand hergestellt, nicht aber eine Straftat begangen (pag. 314 ff., S. 5 ff. der Berufungsbegründung; pag. 352, S. 4 der Re- plik). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Diese Konsequenz aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung wird in Art. 14 StGB ausdrücklich festgehalten. In welchen Fällen aber die gebietende bzw. erlaubende Norm, in welchen das verbietende Gesetz den Ausschlag gibt, hat im konkreten Fall entschieden zu werden (STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., N. 1 zu Art. 14 StGB). Von besonderer Bedeutung ist der genannte Rechtfertigungsgrund beim Tatbestand der Sachbeschädigung; rechtfertigend können sich namentlich Amts- und Berufspflichten, eine Dienstbar- keit, das Kapprecht, die Selbsthilfe nach Art. 57 Abs. 1 OR, der Besitzesschutz oder Spezialvorschriften auswirken (vgl. WEISSENBERGER, Basler Kommentar, N. 86 f. zu Art. 144 StGB). In Betracht fallen dabei nicht nur eidgenössische, sondern auch kantonale Gesetze (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 14 StGB). Der Grundsatz, dass das Verhalten gemäss einer ge- setzlichen Pflicht nicht mit Strafe bedroht werden darf, muss prinzipiell auch für öf- fentlich-rechtliche Pflichten im Bereich der kantonalen Strassengesetzgebung gel- ten. Wie das Verhältnis von gebietender und verbietender Norm in concreto aus- fällt, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. Die Art. 73 ff. des kantonalen Strassengesetzes (SG; BSG 732.11) regeln das Ver- hältnis von öffentlichen Strassen und benachbartem Grundeigentum. Dabei stellen die in Art. 80 SG aufgestellten Strassenabstände Konkretisierungen des in Art. 73 SG allgemein gefassten Beeinträchtigungsverbots dar, wobei Art. 80 Abs. 3 SG die Regelung der Abstände u.a. für Pflanzen und Bäume dem Verordnungsgeber dele- giert. Für Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 Metern ist gemäss Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) ein Stras- senabstand von 0,5 Metern ab Fahrbahnrand, für höhere eine Zurückversetzung um die Mehrhöhe vorgeschrieben (Art. 57 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 SV). Ob die- se Vorgaben vorliegend eingehalten waren, kann allerdings deshalb offen bleiben, weil gemäss Beweisergebnis die Hecke in ihrer wesentlichen Gestalt bereits beim Inkrafttreten von Strassengesetz und –verordnung am 1. Januar 2009 Bestand hat- te. In dem vor Inkrafttreten der neuen Strassenerlasse (SG und SV) geltenden Strassenbaugesetz (SBG; nicht mehr in Kraft) und den damals geltenden Verord- nungen befand sich noch keine konkrete Regelung über Abstände für Hecken. Damit gilt für die bestehende Hecke die in Art. 84 Abs. 1 SG vorgesehene Besitz- standsgarantie, d.h. ihr (rechtmässiger) Bestand blieb durch die neuen Vorschriften unberührt (vgl. sinngemäss Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes [BauG; BSG 721.0]; vgl. zum Schutz der Pflanzen durch die Besitzstandsgarantie auch Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion an den Regierungsrat zur Strassenver- ordnung vom 20. Oktober 2008, S. 16). Insofern treffen die vorinstanzlichen Aus- 15 führungen zu, wonach keine gesetzliche Pflicht besteht, die langjährig bestehende Hecke zu ändern. Nach dem Gesagten fehlte es bei der Hecke an einem wider- rechtlichen Zustand, sodass der Beschuldigte insofern aus den strassenrechtlichen Abstandsvorschriften nichts zu seinen Gunsten, insbesondere keine gesetzliche Handlungspflicht, abzuleiten vermag. Das Gesagte gilt im Grundsatz auch für die drei strassenseitigen Tannen sinn- gemäss. In Bezug auf den Abstand zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse ist noch anzufügen, dass selbst, wenn dieser (der fragliche Strassenabschnitt auf der K.________strasse scheint nicht ausserorts, sondern im Siedlungsgebiet gelegen, sodass nicht ein Abstand von 5 sondern von 3 Metern gelten würde) unterschritten und nicht von der Besitzstandsgarantie umfasst wäre, der Beschuldigte keineswegs berechtigt gewesen wäre, einen derart starken Eingriff wie das Fällen eigenmächtig vorzunehmen. Dies bereits in Anbetracht dessen, dass die gesetzlichen Strassen- abstände nicht absolut gelten und Art. 81 Abs. 1 SG die Möglichkeit einer Ausnah- mebewilligung vorsieht. Noch weniger kann daraus im Sinne eines argumentum a maiore ad minus die Rechtmässigkeit des Ausastens der Tannen hergeleitet wer- den, da dadurch die angebliche Rechtswidrigkeit in keiner Weise beseitigt sondern die Sache einfach beschädigt wurde. Schliesslich bleibt noch festzuhalten, dass wenn die untersten gegen die Strasse verlaufenden Äste am 14. April 2014 in das gemäss Art. 83 Abs. 1 und 3 SG frei zu haltende Lichtraumprofil hineingeragt ha- ben sollten (vgl. dazu Foto in pag. 83), der Beschuldigte – wenn überhaupt – ledig- lich berechtigt gewesen wäre, diese paar Äste im Übermass zu kappen. Dieses leichte Zurückschneiden einzelner Äste hätte – wie aus den Fotos der Tannen in pag. 83 und pag. 87 hervorgeht – entgegen den Angaben des Beschuldigten auch nicht zur statischen Instabilität der Tannen geführt. Alles Weitere hätte der Be- schuldigte im Vorfeld mit der Privatklägerin absprechen müssen, was er aber unter- liess. 12.3 Nach dem Beweisergebnis sowie dem Gesagten irrte der Beschuldigte nicht über tatsächliche Elemente des Sachverhalts, sondern sind die Einwände mit der Gefah- renabwehr Vorwände, mit denen der Beschuldigte sein Verhalten nachträglich zu rechtfertigen sucht. Der Beschuldigte handelte nicht aufgrund und in Kenntnis einer angeblich rechtfertigenden Sachlage, die, wie gezeigt, auch keine war, sondern es ging ihm vor allem darum, der Privatklägerin eins auszuwischen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Berufungsbegrün- dung ist ein Sachverhaltsirrtum damit ausgeschlossen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor; die Sachbeschädigung wurde rechtswidrig begangen. 13. Verbotsirrtum Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beruft sich im weiteren auf den Verbots- bzw. Rechtsirrtum (Art. 21 StGB). In der Berufungsbegründung machte er geltend, der Beschuldigte habe sich gestützt auf den Grundsatz der Gefahrenabwehr als berechtigt erachtet, die Tanne beim Hauseingang auszuasten. Wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein solcher Irrtum über die Rechtslage nicht vor. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- 16 den (vgl. pag. 259, S. 11 der Urteilsbegründung). Ergänzend sei hinzugefügt, dass ein Rechtsirrtum in erster Linie voraussetzt, dass der Täter kein Unrechtsbewusst- sein hatte; er muss in der Vorstellung handeln, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Ein beachtlicher Verbotsirrtum fällt somit von vornherein ausser Betracht, wenn man bei seinem Handeln auch nur das unbestimmte Empfinden hat, es könne ge- gen das verstossen, was recht ist. Dem Beschuldigten war vorliegend bewusst, dass er der Privatklägerin Unrecht zufügt, ja er strebte dieses sogar an. Ein Rechtsirrtum ist somit ausgeschlossen. 14. Fazit Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB, be- gangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatkläge- rin (im Deliktsbetrag von ca. CHF 20‘000.00) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Strafzumessung / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. pag. 260, S. 12 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen der qualifizierten Sachbeschädigung beträgt Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von (grundsätzlich) einem halben Jahr bis zu fünf Jahren (Art. 144 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Ausser- gewöhnliche Umstände, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfer- tigen würden, liegen nicht vor. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius kommt vorliegend ausschliesslich die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. 16. Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Ei- gentum und damit das Vermögen. Mit dem Deliktsbetrag von insgesamt ca. CHF 20‘000.00 wurde das für die Erfüllung der Qualifikationsgrenze gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB Notwendige überschritten und das geschützte Rechtsgut ver- letzt. Hinzu kommt, dass nebst der durch die Zerstörung der Thujahecke und der Beschädigung der vier Tannen unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung von fremdem Eigentumsrecht auch ein fremdes Gebrauchs- und Nutzungsrecht von den Handlungen des Beschuldigten betroffen war. Die Privatklägerin erlitt nämlich auch einen (immateriellen) Schaden als Mieterin der Liegenschaft, indem einerseits die Ansehnlichkeit der Liegenschaft herabgesetzt wurde und andererseits der vor- her durch die Hecke bestehende Lärm-, Sicht- und Schmutzschutz zur teils lärmi- gen K.________strasse und zur Nachbarparzelle zerstört wurde. Diese erhebliche Beeinträchtigung des Gartens, v.a. des Gartensitzplatzes, in Ansehnlichkeit und Erholungsfunktion geht klar aus den Akten hervor, insbesondere aus den stimmi- gen Feststellungen in der Verkehrswertschätzung der Firma O.________ (Einzel- unternehmen) und den in den Akten befindlichen Fotos. Leicht zugunsten des Be- 17 schuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich, was die Wertverminderung der Liegenschaft betrifft, als deren (Gesamt-)Miteigentümer selbst auch mitschädigte, was er jedoch in Kauf nahm. Die Art und Weise des Tatvorgehens geht über das für die Tatbestandsmässigkeit Erforderliche hinaus: Der Beschuldigte liess die Arbeiten gezielt an einem Tag vor- nehmen, an dem seine Schwester ferienabwesend war und sich nicht dagegen zur Wehr setzen konnte. Als sie von den Ferien zurückkehrte, musste sie mit Schre- cken den verunstalteten Garten sowie den absichtlich zurückgelassenen Haufen mit Grünabfällen auf dem Garagenvorplatz zur Kenntnis nehmen. Wie die Vorin- stanz erachtet auch die Kammer dieses Tatvorgehen als hinterlistig. Auch, dass das schädigende Handeln gegenüber der eigenen Schwester und gemeinsamen Gesamteigentümerin erfolgte, erachtet die Kammer als zusätzlich verwerflich. Vom äusseren Ablauf her ist die Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen der qualifizierten Sachbeschädigung insgesamt als im unteren Rahmen einzustufen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten liegt noch im Bereich von leicht. Unter der subjektiven Tatschwere ist zu prüfen, inwieweit dem Beschuldigten die objektive Tatschwere angelastet werden kann. Zu fragen ist dabei insbesondere, ob (subjektive) Umstände vorliegen, welche die Tatschwere erhöhen oder mindern. Zunächst ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, insbesondere wollte er der Privatklägerin durch das Entfernen der Thuja- hecke Schaden zufügen. Vor dem Hintergrund des tiefen Zerwürfnisses mit seiner Schwester, der Privatklägerin, bestand sein Motiv darin, Letzterer eins auszuwi- schen, was der Beschuldigte nicht zuletzt durch den absichtlich liegen gelassenen Gartenabfall klar zum Ausdruck brachte. Hierin sieht auch die Kammer egoistische Beweggründe, die den Beschuldigten zum Handeln bewogen. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich nach dem Gesagten leicht verschuldenserhöhend aus, sodass die gesamte Bewertung des (objektiven und subjektiven) Verschul- dens des Beschuldigten zwar noch im Bereich von leicht, allerdings im mittleren, an der Grenze zum oberen Teilbereich davon, vorzunehmen ist. 17. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 262, S. 14 der Urteilsbegründung). Die Täterkom- ponente ist als neutral zu werten. 18. Konkretes Strafmass Der Deliktsbetrag beträgt ca. CHF 20‘000.00, womit der vorliegende Fall deutlich gravierender ist als der Referenzfall in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS, nachfolgend VBRS-Richtlinien, S. 44), bei welchem der Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp CHF 300.00 verursacht, mit einer Strafe von 15 Strafeinheiten belegt wird. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist diese Referenzstrafe nach Massgabe der Scha- denshöhe zu erhöhen. Der Kammer liegen keine konkreten, ähnlich gelagerten Vergleichsfälle vor. Als Anhaltspunkte können aber immerhin die in folgenden zwei 18 Urteilen der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern festgesetzten Strafen dienen: Im Urteil vom 14. April 2011 erachtete sie eine (Einsatz-)Strafe von 25 Strafeinheiten bei einem im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits herbeigeführ- ten Schaden von rund CHF 1‘690.00 (allenfalls rund CHF 1‘880.00) als dem Ver- schulden angemessen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 10 476 vom 14. April 2011 E. V.7); in einem Urteil vom 29. August 2014 kam sie zum Schluss, dass für die im Rahmen einer Einbruchserie verursachten Sachbeschädigungen mit einem gesamten Schaden von ca. CHF 40‘000.00 – unter Berücksichtigung, dass die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel darstellten – ei- ne Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate angemessen sei (woraus hervorgeht, dass – aufgrund der Praxis, die Einsatzstrafe um rund zwei Drittel der hypotheti- schen Strafe für die zusätzlichen Delikte zu erhöhen – von einer Strafe von rund 180 Strafeinheiten für die Sachbeschädigungen ausgegangen wurde; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 163 vom 29. August 2014 E. IV.5.3.2). Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte, der vorerwähnten Tat- und Täterkompo- nenten und des Strafrahmens der qualifizierten Sachbeschädigung erachtet die Kammer die vorinstanzlich auf 120 Strafeinheiten festgesetzte Strafe nicht als zu hoch, sodass die Strafe – mit Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO – auch oberinstanzlich in dieser Höhe festgesetzt wird. Die Tagessatzhöhe wird auf CHF 100.00 festgelegt. Es kann auf die vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (pag. 262, S. 14 der Urteilsbegründung). Davon, dass sich die finanziellen Verhältnisse nicht in relevanter Weise verschlech- tert haben und die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz noch zutreffen, ist vor allem auch angesichts des (bestehenden oder früheren) Grundeigentums des Beschuldigten an den Liegenschaften E.________ (Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) auszugehen. Selbst wenn die betreffenden Grundstücke zwangsver- steigert worden sein sollten, ist angesichts der Verhältnisse von amtlichen Werten und Grundpfandbelastungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte finanziell daran partizipierte (vgl. pag. 38, pag. 119 ff.). 19. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit gewährt werden kann, steht ausser Zweifel. Was die Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 263, S. 15 der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer der Auffassung, dass die als Hauptstrafe auszufäl- lende Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden ist. Das Ausfällen einer Verbin- dungsbusse ist vorliegend vor allem unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ge- rechtfertigt, weswegen – unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach die Obergrenze der Verbindungsbusse grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen ist – 24 Tagessätze, ausmachend CHF 2‘400.00, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 19 V. Zivilpunkt 20. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die Haftung der Gesell- schafter einer einfachen Gesellschaft im Innenverhältnis nach Art. 538 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 11‘717.50 an die Privatklägerin. Was die theoretischen Ausführungen zu Art. 538 OR sowie zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. pag. 263 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). 21. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wendete in der Berufungsbegründung die fehlende Aktivlegitimation der Privatklägerin ein. Die Befugnis, Schadenersatzan- sprüche zu stellen, sei aufgrund der Tatsache, dass sich die Liegenschaft wegen des hängigen Grundpfand-Verwertungsverfahrens in der Zwangsverwaltung des Betreibungsamtes befinde, ausschliesslich beim Betreibungsamt (pag. 317, S. 8 der Berufungsbegründung). Aus den Akten geht hervor, dass mit Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 3. August 2015 die Mitteilung über das Ergebnis der Schätzung der Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) im Sinne von Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) erfolgt ist (pag. 231 f.). Daraus folgt erstens, dass damals ein betreibungsrechtliches Verfahren auf Verwertung der auf der Liegen- schaft lastenden Grundpfänder lief, sich das Verfahren zweitens im Stadium der Verwertung nach Art. 155 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) befand und mithin drittens eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) im Grundbuch vorgemerkt wor- den sein muss (vgl. Art. 97 Abs. 1 VZG). Entgegen der Argumentation des Rechts- vertreters des Beschuldigten kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, dass es der Privatklägerin nicht mehr zusteht, Schadenersatz vom Beschuldigten zu verlangen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grundpfandverwertung gibt es – anders als bei der Betreibung auf Pfändung – keinen Pfändungsbeschlag (vgl. Art. 155 Abs. 1 SchKG, der teilweise auf die Bestimmungen der Pfändung verweist, nicht aber auf Art. 96 SchKG). Ohnehin liegt hier – wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zutreffend ausführt – keine sachenrechtliche Verfügung über das Grundstück vor, sondern es wird ein obligatorischer Anspruch aus der Beschädi- gung desselben geltend gemacht. Dieser Anspruch besteht im Übrigen vorliegend nicht nur ausservertraglich wegen der widerrechtlichen Schädigung des (Gesamt- )Eigentums der Privatklägerin, sondern vor allem auch gestützt auf ihre Stellung als Gesellschafterin in der einfachen Gesellschaft. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Schadenersatz richtigerweise aus Art. 538 Abs. 2 OR und mithin einer Verlet- zung des Gesellschaftsvertrages hergeleitet, wo sich die Gesellschafter als Aktiv- und Passivlegitimierte gegenüberstehen (vgl. FLORIAN S. JÖRG, in: Stämpflis Hand- kommentar, Personengesellschaftsrecht, N. 6 f. zu Art. 538 OR). Daraus folgt, dass die Privatklägerin zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen legitimiert ist. 20 22. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument des Rechtsvertreters des Be- schuldigten, dass die Privatklägerin, die inzwischen die fragliche Liegenschaft im Rahmen der Zwangsverwertung ersteigert habe, gar keinen Schaden erlitten habe, weil sie CHF 20‘000.00 mehr hätte bezahlen müssen, wenn der Beschuldigte die Thujahecke nicht abgeholzt und die Tannen nicht ausgeastet hätte (pag. 317, S. 8 der Berufungsbegründung). Mit dem Ersteigerungspreis werden nämlich Grund- pfandforderungen beglichen, für die auch die Privatklägerin vorliegend als Gesam- teigentümerin hälftig haftete; ein allfälliger Überschuss würde ihr hälftig zustehen. Der Vermögensstand der Privatklägerin ist mit der Beschädigung des im Gesam- teigentum stehenden Gartens vermindert worden, woran nach dem Gesagten auch ein (beschädigungsbedingt) tieferer Zuschlagspreis nichts zu ändern vermag, weil sie dadurch aus der Zwangsversteigerung (in Form der Abbezahlung von Grund- pfandforderungen oder der Auszahlung) auch entsprechend weniger erhalten wür- de. 23. Schliesslich wendet sich der Rechtsvertreter des Beschuldigten gegen die vorin- stanzlich berechnete Schadenshöhe; er sieht darin einen offensichtlichen Rech- nungsfehler enthalten (pag. 317 f., S. 8 f. der Berufungsbegründung). Demgegenü- ber hält die Vertreterin der Privatklägerin die vorinstanzlich berechnete Forderung in Art und Höhe als begründet und verlangt die Verurteilung des Beschuldigten, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 11‘717.50 zu ersetzen (pag. 330 und 335 f., S. 2 und 7 f. der Stellungnahme zur Berufung). Zunächst kann betreffend die CHF 270.00 für die Erstellung des Berichts der Firma I.________ (Einzelunternehmen), die CHF 864.00 für den Abtransport und die Ent- sorgung der Gartenabfälle sowie die CHF 500.00 für den Putzaufwand der Privat- klägerin auf die sorgfältigen und mit Beweismitteln unterlegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (vgl. pag. 265, S. 17 der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Er- wägungen, dass hinsichtlich der (zivilrechtlichen) Schadenshöhe grundsätzlich auch auf die vom Beschuldigten eingeholte Offerte vom 17. bzw. 20. März 2014 (pag. 18 ff.) abgestellt werden kann (vgl. pag. 255 und 265, S. 7 und 17 der Urteils- begründung). Auf Seite 3 der Offerte (pag. 20 und pag. 23) sind unter dem Titel «Hecken Pflan- zen» mehrere verschiedene Arten von Hecken und Sträucher aufgelistet («Buxus sempervirens Buchsbaum», «Carpinus betulus Hainbuche», «Cornus Mas Kornel- kirsche, Tierlibaum», «Taxus baccata Eibe»). Daneben steht eine Stückzahl von jeweils 70, der Stückpreis sowie in Klammern der jeweilige Gesamtpreis. Es ist vor- liegend nicht davon auszugehen, dass die Hecke mit vier verschiedenen Arten er- setzt werden sollte und auch die Tatsache, dass die Preise in Klammern angege- ben und beim gesamten offerierten Preis nicht berücksichtigt wurden, spricht dafür, dass es sich dabei um Varianten handelt. Angesprochen auf die geplante Bepflan- zung in der fraglichen Offerte führte der Beschuldigte denn anlässlich der Einver- nahme vor der Staatsanwaltschaft auch aus, dass diese Angaben alternativ seien und er sich die Mühe gemacht habe, mehrere Varianten von immergrünen und ge- eigneten Büschen herauszusuchen (vgl. pag. 79 Z. 200 ff.). Dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung ausführte, er könne die Kosten für Neuanpflanzungen in 21 der Offerte nachvollziehen, ändert nichts daran, dass, wie der Rechtsvertreter des Beschuldigten zu Recht vorbringt, die offerierten Kosten für die verschiedenen Va- rianten der Bepflanzung zur Schadensermittlung nicht addiert werden können. In der fraglichen Offerte ist keine Variante mit Thujapflanzen enthalten, sodass die entsprechenden Wiederbeschaffungskosten nicht belegt sind. Auch die grobe Kos- tenschätzung durch die Firma I.________ (Einzelunternehmen) auf mindestens CHF 20‘000.00 stellt keinen genügenden Nachweis für den konkreten (zivilrechtli- chen) Schaden dar. Hilfsweise kann aber auf eine andere Heckenpflanze in der Of- ferte zurückgegriffen werden, wobei aus Gründen der Schadensminderungsoblie- genheit hier nur die billigste Pflanze, die «Carpinus bentulus Hainbuche» infrage kommt. Das Gesagte bedeutet für die konkrete Schadenshöhe was folgt: Der Totalbetrag der Offerte beträgt ohne die Pflanzen inklusive Mehrwertsteuer CHF 11‘526.95. Dazu kommen CHF 1‘362.20 für die «Carpinus bentulus Hainbuche» zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 109.00). Zählt man hierzu die oben erwähnten weiteren Schadensposten hinzu, resultiert – wie auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten durch seine Berechnungen anerkannte (vgl. pag. 317 f., S. 8 f. der Berufungsbe- gründung) – ein Betrag von CHF 14‘632.15. Mithin beläuft sich der nachgewiesene Schaden, den die einfache Gesellschaft erlitten hat, auf vorgenannte Höhe. Als Gesellschafterin hat die Privatklägerin folglich einen Schaden erlitten, intern jedoch nur Anspruch auf die Hälfte der Forderung, ausmachend CHF 7‘316.10. 24. Der Privatklägerin ist demnach ein Betrag von CHF 7‘316.10 als Schadenersatz zuzusprechen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zi- vilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher, weder erst- noch obe- rinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘400.00 (CHF 900.00 Strafbefehl, CHF 2‘500.00 vorinstanzliches Gericht) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, womit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 1‘200.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 26. Parteientschädigung 26.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der 22 Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die im Zivilpunkt obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatkläger- schaft ihrerseits Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die An- träge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei teil- weiser Abweisung des Zivilanspruches ist eine Entschädigungs- und Kostenauftei- lung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO vorzunehmen (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 432 StPO). Im Strafpunkt hat die Privatklägerin obsiegt, im Zivilpunkt – da die ursprünglich gel- tend gemachte Zivilforderung von CHF 23‘435.00 (vgl. pag. 236) oberinstanzlich nur mehr im Umfang von rund 31% gutgeheissen wird – ist sie zu rund 69% unter- legen. Gestützt auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichte Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 5‘680.70 (Anteil Zivilpunkt 75%, ausmachend CHF 4‘260.50; Anteil Strafpunkt 25%, ausmachend CHF 1‘420.20), deren Höhe zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der Betrag für den Zivilpunkt entsprechend um 69% zu reduzieren, sodass die Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 1‘420.20 für den Strafpunkt und mit nun mehr lediglich CHF 1‘320.75 für den Zivilpunkt zu entschädigen ist. Fürsprecher B.________ beantragte gemäss dem Protokoll an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidi- gung (pag. 229). In der Berufungsbegründung bezifferte er die verlangte Entschä- digung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten mit CHF 4‘347.00 (Gebühr CHF 3‘875.00, Auslagen CHF 150.00, Mehrwertsteuer CHF 322.00; pag. 311, S. 2 der Berufungsbegründung). Hierzu führte er aus, dass seine Anträge im Plädoyer vor der Vorinstanz falsch protokolliert worden seien und er nicht nur eine angemes- sene Entschädigung gefordert, sondern seine Aufwendungen betragsmässig bezif- fert habe (pag. 318, S. 9 der Berufungsbegründung). Beim Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Auf- wendungen gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO ist im Gegensatz zur Entschädigungs- forderung der Privatklägerschaft nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass dieser förmlich beantragt werden muss. Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antrag zur angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung auch die durch die Anträge der Privatklägerin zum Zivilpunkt verursachten Aufwendun- gen mitumfasste. Unter diesen Umständen kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wieso von einer Entschädigung abgesehen wurde, nicht gefolgt werden. Der (zu- mindest nachträglich bezifferte) Umfang der Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für Straf- und Zivilpunkt von 15,5 Stunden und die sich daraus – zuzüg- lich der Auslagen und Mehrwertsteuer – ergebenden Kosten von insgesamt CHF 4‘347.00 erachtet die Kammer als den Verhältnissen entsprechend. Dabei stand für den Beschuldigten der Strafpunkt klar im Vordergrund, sodass sich ein Verhältnis von 3/4 (Strafpunkt) zu 1/4 (Zivilpunkt, ausmachend CHF 1‘086.75) rechtfertigt. Vom auf den Zivilpunkt entfallenden Teil der Kosten steht dem Be- schuldigten entsprechend seines prozentualen Obsiegens 69%, ausmachend CHF 749.85, als Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verur- sachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu. 23 26.2 Im oberinstanzlichen Verfahren hat die im Strafpunkt vollumfänglich obsiegende Privatklägerin gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfah- ren. Betreffend den Zivilpunkt beantragte die Privatklägerin die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 11‘717.50; Letzterer verlangte in seinen Rechtsbegehren die Abweisung der Zivilklage. Mit der Gutheissung der Zivilklage im Umfang von CHF 7‘316.10 obsiegt die Privatklägerin oberinstanzlich im Zivil- punkt zu rund 2/3 und unterliegt zu rund 1/3. Die Entschädigungsaufteilung ist demnach, was den Zivilaufwand anbelangt, im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe dieses Verhältnisses vorzunehmen. Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 9. März 2017 eine Entschädigung von CHF 4‘455.70 (Honorar CHF 4‘000.00, Auslagen CHF 131.20, Mehrwertsteuer CHF 324.50) geltend. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellten, sowie der Eingaben der Privatklägerin ist dabei davon auszugehen, dass rund 3/4 des Aufwandes, ausma- chend CHF 3‘341.80, auf den Strafpunkt und rund 1/4, ausmachend CHF 1‘113.90, auf den Zivilpunkt entfallen. Die Kammer erachtet den geltend gemachte Aufwand als angemessen, sodass der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren be- treffend Strafpunkt eine Entschädigung von CHF 3‘341.80 zusteht und sie im Zivil- punkt – entsprechend ihres Obsiegens zu 2/3 – durch den Beschuldigten mit CHF 742.60 zu entschädigen ist. Demgegenüber legte Fürsprecher B.________ die Bestimmung der angemessenen Entschädigung im Zivilpunkt ins Ermessen des Gerichts (Antrag Ziff. 4, S. 2 der Be- rufungsbegründung, pag. 311; S. 9 der Berufungsbegründung, pag. 318). Im Zivil- punkt des vorliegenden Berufungsverfahrens ging es – wie bereits im vorinstanzli- chen Verfahren – um eine Forderung auf Ersatz des durch die Sachbeschädigung unmittelbar bei der Privatklägerin herbeigeführten Schadens. Weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht stellten sich besondere Schwierigkeiten. Die dies- bezüglichen Ausführungen betrugen denn auch nur rund 1,5 Seiten in der zehnsei- tigen Berufungsbegründung und ein paar Zeilen in der sechsseitigen Replik. Auch die Bedeutung der Streitsache kann nicht als überdurchschnittlich bezeichnet wer- den. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und des (allerdings für die ge- samte Entschädigung im Zivil- und Strafpunkt) anwendbaren Rahmentarifs von CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m Bst. b der Parteikosten- verordnung [PKV; 168.811]) legt die Kammer den Betrag für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen auf CHF 1‘113.90 fest, entsprechend den Kosten auf Seiten der Privatklägerschaft. Hiervon stehen dem Beschuldigten – im Verhältnis seines Obsiegens – von der Privatklägerin CHF 371.30 als Entschädi- gung für die im oberinstanzlichen Verfahren durch die Anträge zum Zivilpunkt ver- ursachten Aufwendungen zu. VII. Verfügungen 27. Mit der Berufungsbegründung reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten ein Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, datierend vom 30. November 2015 zu den Akten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 24 verlangte in ihrer Stellungnahme zur Berufung, dieses Schriftstück aus den Akten zu weisen. Letztere reichte ihrerseits dem Gericht in der Duplik eine E-Mail vom 27. Juli 2016 sowie einen Plan Lärmschutzprojekt an der F.________strasse __ (Nr.) (Entwurf Stand 16. März 2016) ein. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind Beweisanträge in der Berufungserklärung zu stellen und zu be- gründen (vgl. Art. 399 Abs. 3 Bst. c StPO, dazu LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 399 StPO). Die Kammer erachtet die von beiden Parteien eingereichten Urkunden für die straf- und zivilrechtliche Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung und damit als zusätzliche Beweismittel nicht erforderlich. Die Tatsache, dass die Privatklägerin die fragliche Liegenschaft ersteigert hat, hat keinen Einfluss auf die Frage des Schadens (vgl. E. 22 oben). Die Situation des Grenzbereichs zwischen Garten und Strasse der Liegenschaft ist durch die bestehenden Akten, insbesondere die Fotos, bereits hinreichend dokumentiert. Demnach ist das Seitens des Beschuldigten eingereichte Schreiben des Betrei- bungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 30. November 2015 genau- so aus den Akten zu weisen, wie die durch die Privatklägerin als Beilage 22 und 23 eingereichten Urkunden (E-Mail vom 27. Juli 2016 und Plan Lärmschutzprojekt F.________strasse __ (Nr.), E.________ [Ortschaft]). 25 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________, vgt., wird schuldig erkärt der Sachbeschädigung, begangen am 14. April 2014 in E.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________ (Sachschaden ca. CHF 20‘000.00), und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 bis 3, 144 Abs. 1 und 3 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend insgesamt CHF 9‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘400.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erst- instanzlichen Verfahren (nur Strafpunkt) von CHF 1‘420.20 an die Privatklägerin C.________. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im obe- rinstanzlichen Verfahren (nur Strafpunkt) von CHF 3‘341.80 an die Privatklägerin C.________. II. 1. A.________ wird in Anwendung der Art. 41 Abs. 1, 538 Abs. 2 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung von CHF 7‘316.10 Schadenersatz an die Pri- vatklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 26 2. Für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 3. A.________ hat der Privatklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen (nur Zivil- punkt) im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 1‘320.75 und im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädi- gung von CHF 742.60 zu bezahlen. 4. Die Privatklägerin C.________ hat dem Beschuldigten für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 749.85 und im oberinstanzlichen Verfah- ren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 371.30 zu bezahlen. III. Weiter wird verfügt: 1. Das mit der Berufungsbegründung vom 1. April 2016 durch Fürsprecher B.________ eingereichte Schreiben des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, vom 30. November 2015 wird aus den Akten gewiesen. 2. Die mit der Duplik vom 18. August 2016 durch Rechtsanwältin D.________ als Beila- ge 22 eingereichte E-Mail vom 27. Juli 2016 sowie der als Beilage 23 eingereichte Plan Lärmschutzprojekt F.________strasse __ (Nr.), E.________ (Ortschaft), werden aus den Akten gewiesen. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) 27 Bern, 16. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28