23 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘920.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: