A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 16.7.2014 in C.________ durch: 1. vorsätzliches Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs; 2. vorsätzliches Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs; 3. Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung; 4. missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes;