442 Abs. 4 StPO wird ein allfälliger Erlös aus der Verwertung des Twikes mit den Verfahrenskosten sowie mit den Auslagen für die amtliche Entschädigung verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten ausbezahlt. 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17.9.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 16.7.2014 in C.________. II.