BSG 271.1; und Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 325 vom 6.10.2016 E. 3). Der Versuch der Verwertung des dreirädrigen Motorfahrzeugs ist aufgrund des Gesagten, der sonst notwendigen Lagerung und der zu vermutenden Wertverluste angezeigt. Die Einziehung des Fahrzeugs und dessen Verwertung erscheint daher als gebotene und geeignete, mithin als gerechtfertigte Massnahme (vgl. BGE 137 IV 256 f.; HUG MARKUS, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 69). In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird ein allfälliger Erlös aus der Verwertung des Twikes mit den Verfahrenskosten sowie mit den Auslagen für die amtliche Entschädigung verrechnet.