Er zeigte deutlich, sich nicht an die – für ihn sinnlosen – gesetzlichen Vorschriften halten zu wollen und gab an, ohnehin kein Geld für die Reparaturen zu haben. Das Twike wird demnach eingezogen. Soweit eine Verwertung des Gegenstandes möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16.2.2009 E. 4.4). Sollte eine Verwertung des Twikes nicht möglich sein, entscheidet der zuständige Regierungsstatthalter selbständig über die allfällige Vernichtung (vgl. Art. 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, EG ZSJ; BSG 271.1;