Die deshalb bestehende künftige Gefährdung der Allgemeinheit durch das Fahren eines nicht betriebssicheren dreirädrigen Motorfahrzeugs kann mit der Einziehung des Twikes verhindert werden. Die Kammer erachtet die Einziehung als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit überwiegt gegenüber dem Verlust, welcher den Beschuldigten treffen würde. Es sind keine weniger einschneidenden Massnahmen ersichtlich. Denn der Beschuldigte weigerte sich während Jahren, das Twike instand zu setzen. Er zeigte deutlich, sich nicht an die – für ihn sinnlosen – gesetzlichen Vorschriften halten zu wollen und gab an, ohnehin kein Geld für die Reparaturen zu haben.