Das Twike sei betriebssicher (pag. 84, Z. 39). Er sei nicht bereit, sich an 21 die Vorschriften zu halten. Er fände diese sogar gefährlich (pag. 20, Z. 128 f.). Der Beschuldigte gab ferner an, wieder so mit dem Twike herumzufahren, wenn er es zurückerhalte (pag. 22, Z. 202). Zwar führte der Beschuldigte auch aus, dass er – wenn nötig – die Vorderradbremse und den Rückspiegel wieder montieren würde (pag. 22, Z. 202 f.). Allerdings ist völlig offen und zweifelhaft, ob er dies effektiv tun würde.