An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; 124 IV 123; BAUMANN in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 69). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und gab sich auch im vorliegenden Verfahren uneinsichtig. Er ist der Meinung, die Vorderradbremse sei beim Twike gefährlich. Er habe die Bremse bisher noch nie benutzt und daher ausgebaut (pag. 18, Z. 54 f.; pag. 19, Z. 90 ff.; pag. 84, Z. 10 ff.).