Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249, E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27.09.2011, E. 4.4; BGE 116 IV 117 E. 2a). An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen;