24. Einziehung und Verwertung Das dreirädrige Motorfahrzeug Twike, Typ III, Stamm-Nr. ________ wurde von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen (pag. 116 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Sicherungseinziehung nach Art.