20 23. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte mit Schreiben vom 20.7.2016 für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4‘511.38 geltend (20 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Auslagen von CHF 177.20 und MwSt. von CHF 334.18). Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen dem Gericht in Anbetracht der Komplexität des Falles, des Umfangs der Akten und der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ sein Mandat erst während des oberinstanzlichen Verfahrens aufnahm, als noch angemessen. Rechtsanwalt B.__