428 Abs. 1 StPO). In casu werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz vollumfänglich und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (in der Höhe von CHF 800.00) zu tragen.