Vor erster Instanz ist ein Freispruch betreffend der Hinderung einer Amtshandlung erfolgt. Auch die Kammer erachtet hierfür eine Ausscheidung von Verfahrenskosten als unangebracht, zumal der massgebliche Teil des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Twike steht. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden von der Kammer bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 vollumfänglich zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).